Rattenbekämpfung

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  1. Entgegennahme und Überprüfung von Beschwerden und Hinweisen über Schädlingsbefall in privaten Gebäuden und auf privaten Grundstücken sowie Erlass von Ordnungsverfügungen zur Schädlingsbekämpfung nach dem Infektionsschutzgesetz.
     
  2. Veranlassung der Rattenbekämpfung auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, an Flußufern und im Kanalnetz.

    Zur Durchführung der Schädlingsbekämpfung ist der Eigentümer des privaten Grundstückes oder Gebäudes verantwortlich. Nur in den Fällen, in denen eine Bekämpfung nicht erfolgt oder keinen Erfolg hatte, können vom Ordnungsamt Maßnahmen ergriffen werden. Aufgrund der vorgetragenen Beschwerden und Hinweise wird der Befall an Ort und Stelle festgestellt und ggf. durch Erlass einer Ordnungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet und durchgesetzt. Bei Rattenbefall auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen usw. wird die Bekämpfung vom Ordnungsamt veranlaßt.

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