Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen (siehe auch Hinweis am Ende des Artikels!)
Beschreibung
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Worum geht es?
Undichte Abwasserkanäle stellen in doppelter Hinsicht ein Problem dar:
Zum Einen gelangt Abwasser durch undichte Stellen im Kanalnetz in den Untergrund und somit ins Grundwasser und führt zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen zum Anderen dringt durch Undichtigkeiten Grundwasser in das Kanalnetz, was zu einer übermäßigen Belastung des Kanalnetzes sowie der Kläranlage führt.
Um solchen Missständen vorzubeugen oder bestehende Missstände zu beseitigen, müssen Abwasserkanäle dicht sein und die Dichtheit überprüft und nachgewiesen werden. Dies gilt nicht nur für die öffentliche Abwasseranlage, sondern auch für das Abwassernetz auf den privaten Grundstücken; denn die Summe der privaten Abwasserleitungen übersteigt deutlich die des öffentlichen Kanalnetzes.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Dichtheit des privaten Abwassernetzes und die Nachweispflicht für die Grundstückseigentümer sind in § 61 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie insbesondere in § 61a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) verankert.
Welche Abwasseranlagen müssen auf Dichtheit überprüft werden?
Der Nachweis der Dichtigkeit muss für alle Abwasserleitungen auf den Privatgrundstücken sowie alle Anschlussleitungen bis an den öffentlichen Abwasserkanal geführt werden, soweit diese Leitungen im Erdreich oder unzugänglich (z.B. unterhalb eines Gebäudes) verlegt sind. Dies gilt auch für private Abwasserleitungen auf Grundstücken, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, sondern über eine Kleinkläranlage oder Abwassergrube verfügen.
Für diese privaten Abwasserleitungen ist die Dichtheitsprüfung nur erforderlich, wenn in ihnen Schmutzwasser oder mit Schmutzwasser vermengtes Niederschlagswasser (Mischwasser) abgeleitet wird. Private Abwasserleitungen, in denen ausschließlich unverschmutztes Niederschlagswasser gesammelt und abgeleitet wird, müssen nicht auf Dichtigkeit überprüft werden.
Wer veranlasst die Dichtheitsprüfung?
Verantwortlich für die fristgerechte Überprüfung und die Vorlage des Dichtheitsnachweises bei der Gemeindeverwaltung ist der Grundstückseigentümer, bzw. Erbbauberechtigte.
Wer darf die Dichtheitsprüfung vornehmen?
Die Dichtheitsprüfung muss von Sachkundigen vorgenommen werden. Alle als Sachkundige anerkannten Prüfer werden in einer Liste geführt, die im Internet veröffentlicht ist unter www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/. Nur die hier gelisteten Sachkundigen sind berechtigt, den Dichtheitsnachweis zu führen.
Vorsicht: Lassen Sie sich nicht auf Haustürgeschäfte ein mit nicht anerkannten Gutachtern oder Firmen. Deren Dichtheitsnachweise werden nicht anerkannt und sind somit wertlos. Außerdem werden von unlauteren Firmen häufig Untersuchungen für geringe Kosten angeboten und Undichtigkeiten bei der beauftragten Untersuchung diagnostiziert. Bei der daraufhin angebotenen Sanierung wird jedoch kräftig zugelangt.
Lassen Sie sich nicht zu einer überstürzten Beauftragung hinreißen. Prüfen Sie, ob
a) der Anbieter als Sachkundiger anerkannt ist und
b) das Sanierungsangebot angemessen ist, indem Sie ein Vergleichsangebot von einer anerkannten Fachfirma einholen.
Wie muss auf Dichtigkeit geprüft werden?
Für Wickede (Ruhr) gilt:
a) Alle neu verlegten oder wesentlich veränderten Schmutz- oder Mischwasserleitungen müssen einer Druckprüfung unterzogen werden (Wasser- oder Luftdruck). Eine rein visuelle Überprüfung mittels Kamera genügt in diesen Fällen nicht den Anforderungen.
b) Für bestehende private Schmutz- und Mischwasserkanäle genügt eine Dichtheitsprüfung mittels Kamera – Inspektion.
Wichtig: Mit dem Dichtheitsnachweis muss der Gemeinde ein Lageplan vorgelegt werden, aus dem der Verlauf aller überprüften Abwasserleitungen ersichtlich ist. Das vom Sachkundigen zu verwendende Prüfprotokoll finden Sie hier.
Bis wann müssen die Dichtheitsprüfungen erfolgt und der Nachweis beigebracht sein?
a) Alle neuen oder wesentlich veränderten Abwasserleitungen, die der Prüfpflicht unterliegen, müssen sofort nach Errichtung oder Veränderung auf Dichtigkeit geprüft werden.
b) Für alle bestehenden, prüfpflichtigen Abwasserkanäle gilt grundsätzlich, dass die Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 erfolgt sein muss. Die Gemeinde muss kürzere Fristen festlegen, wenn Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten liegen, sofern bei industriellem oder gewerblichem Abwasser die Anlagen vor dem 01.01.1990 oder bei häuslichem Abwasser vor dem 01.01.1965 errichtet worden sind. Darüber hinaus soll und wird die Gemeinde abweichende Fristen (Fristverkürzung oder Fristverlängerung über den 31.12.2015 hinaus) festlegen für Bereiche, in denen die Gemeinde selbst eine Überprüfung ihres Kanalnetzes oder Sanierungsmaßnahmen am Kanalnetz plant.
Fristverkürzungen oder Fristverlängerungen legt die Gemeinde durch Sondersatzungen fest. Die Sondersatzungen werden öffentlich bekannt gemacht. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres werden die von einer abweichenden Frist betroffenen Grundstückseigentümer über die im laufenden Jahr erforderliche Dichtheitsprüfung informiert.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zum Thema „Dichtheitsprüfung“ finden Sie in einem Flyer, der im Bürgerbüro des Rathauses ausliegt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kreises Soest unter www.kreis-soest.de/buergerservice/natur/dichtheitspruefung/117060100000059343.php
Darüber hinaus stehen Ihnen in der Gemeindeverwaltung, Fachbereich 4, Herr Christian Drees (Telefon-Nr. 915 137) und Herr Ludger Böhmer (Telefon-Nr. 915 143) für Rückfragen zur Verfügung.
Aber: Die Verwaltung ist aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage, Ihnen einen individuellen Sanierungsvorschlag für undichte Abwasserleitungen Ihres Grundstückes zu unterbreiten. Dies ist Aufgabe des von Ihnen beauftragten Sachkundigen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis:
Das Verfahren zur Durchführung der Dichtheitsprüfung in der Gemeinde Wickede (Ruhr) wird zunächst ausgesetzt.
Der Umweltausschuss des Landtages hat am 14.12.2011 beschlossen, der Landtag solle die Landesregierung auffordern, die Regelung zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a LWG NRW) auszusetzen. Der nordrhein-westfälische Umweltminister hat hierzu mitgeteilt, dass die derzeit gültigen Rechtsgrundlagen über die Dichtheitsprüfung im kommenden Jahr geändert werden sollen. Da nicht bekannt ist, was im Einzelnen geändert wird, werden die zur Umsetzung des aktuell gültigen Gesetzes ergangenen kommunalen Satzungen und Beschlüsse der Gemeinde Wickede (Ruhr) nicht weiter vollzogen, bis das neue Gesetz vorliegt. Zur weiteren Information können Sie hier eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 15.12.2011 nachlesen.
