Winterdienst

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Beim Winterdienst in der Gemeinde Wickede (Ruhr) gibt es, wie in allen anderen Kommunen auch, eine Arbeitsteilung. Die Gemeindeverwaltung ist für die Fahrbahnen zuständig. Die Grundstückseigentümer sind für die Fußwege zuständig.

Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt vorrangig in den Bereichen die verkehrswichtig und gleichzeitig auch gefährlich sind. In diesen Bereichen ist Winterdienst rechtlich vorgeschrieben. Darüber hinaus wird Winterdienst auf den übrigen Fahrbahnen im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten der Gemeinde durchgeführt. Das sind dann zunächst nicht verkehrswichtige aber gefährliche Bereiche (vorrangig Gefällestrecken). Wenn dann noch Zeit vorhanden ist (Begrenzung durch Personalbestand und Arbeitszeitschutzgesetz), wird der Winterdienst auch auf den ebenen Anliegerstraßen durchgeführt.

Der Winterdienst auf den Gehwegen erfolgt durch die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke.

Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

  • alle selbstständigen Gehwege
  • die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile so­wie
  • Gehbahnen in 1,20 m Breite ab begehbarem Stra­ßenrand, bei allen Straßen und Straßentei­len, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder ge­boten ist, insbesondere  in ver­kehrsberuhigten Be­reichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbe­reichen (Zeichen 242/243 StVO).

Der Umfang der übertragenen Winterdienstpflichten ergibt sich aus § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr).

Kontakt

Frau Carina Budde

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Herr Daniel Luig

  • Allgemeine Gefahrenabwehr
  • Obdachlosenangelegenheiten
  • Verkehrsregelung/ - lenkung
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