Winterdienst
Beim Winterdienst in der Gemeinde Wickede (Ruhr) gibt es, wie in allen anderen Kommunen auch, eine Arbeitsteilung. Die Gemeindeverwaltung ist für die Fahrbahnen zuständig. Die Grundstückseigentümer sind für die Fußwege zuständig.
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt vorrangig in den Bereichen die verkehrswichtig und gleichzeitig auch gefährlich sind. In diesen Bereichen ist Winterdienst rechtlich vorgeschrieben. Darüber hinaus wird Winterdienst auf den übrigen Fahrbahnen im Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten der Gemeinde durchgeführt. Das sind dann zunächst nicht verkehrswichtige aber gefährliche Bereiche (vorrangig Gefällestrecken). Wenn dann noch Zeit vorhanden ist (Begrenzung durch Personalbestand und Arbeitszeitschutzgesetz), wird der Winterdienst auch auf den ebenen Anliegerstraßen durchgeführt.
Der Winterdienst auf den Gehwegen erfolgt durch die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke.
Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,20 m Breite ab begehbarem Straßenrand, bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
Der Umfang der übertragenen Winterdienstpflichten ergibt sich aus § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr).
Kontakt
Herr Daniel Luig
- Allgemeine Gefahrenabwehr
- Obdachlosenangelegenheiten
- Verkehrsregelung/ - lenkung